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KundenbedingungenVerbotene & eingeschränkte Geschäftstätigkeiten

Verbotene & eingeschränkte Geschäftstätigkeiten

Version 2.2 · Gültig ab 1. September 2026 · Zuletzt geprüft 27. August 2026

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Diese Liste bestimmt, wer die Plattform überhaupt nicht nutzen darf, wer sie nur unter Bedingungen nutzen darf und mit welchen Ländern und Gebieten wir keine Geschäfte machen. Sie ist Bestandteil der AGB. Die Richtlinie zur zulässigen Nutzung regelt, wie sich ein zugelassenes Unternehmen verhalten muss; diese Liste regelt, wer die Plattform überhaupt nutzen darf.

1. Verbotene Geschäftstätigkeiten

Diese dürfen die Plattform unabhängig von ihrem Verhalten nicht nutzen:

  • nicht lizenzierte Waffen, Munition, Sprengstoffe oder Militärausrüstung;
  • kontrollierte Substanzen oder Betäubungsmittel sowie Ausrüstung zu deren Herstellung oder Verschleierung;
  • nicht lizenziertes Glücksspiel oder Wetten;
  • nicht lizenzierte Finanztransferdienste, Zahlungsvermittler, Wechselstuben oder Krypto-Handelsplätze;
  • Schneeball- und Ponzi-Systeme, rekrutierungsbasiertes Multi-Level-Marketing und nicht registrierte Anlageprodukte;
  • Erwachsenendienstleistungen und sexuell explizite Inhalte;
  • Mantelkonstruktionen, die den wahren Inhaber der Mittel vor unseren Prüfungen verbergen sollen;
  • Unternehmen mit Sitz in, Steuerung aus oder Geschäftstätigkeit aus einer Jurisdiktion der Ebene eins nach Ziffer 3.

2. Eingeschränkte Geschäftstätigkeiten

Diese dürfen die Plattform nur nach zusätzlichen Prüfungen und zu von uns im Einzelfall festgelegten Bedingungen nutzen: Händler mit Edelmetallen, Edelsteinen oder sonstigen hochwertigen Gütern; Unternehmen, die fremde Gelder halten oder verwalten; Kryptowerte-Dienstleister und andere regulierte Finanzunternehmen; gemeinnützige Organisationen mit grenzüberschreitenden Förderflüssen; Exporteure von Rüstungs- und Dual-Use-Gütern; sowie jede Branche, die wir als erhöht finanzkriminalitätsanfällig einstufen. Wir können jede dieser Tätigkeiten ablehnen, wenn uns das Risiko zu hoch ist.

3. Eingeschränkte Jurisdiktionen — Ebene eins: keine Bedienung

3.1 Wir nehmen keinen Kunden auf, der in den folgenden Gebieten ansässig ist, von dort gesteuert wird oder von dort aus tätig ist, und wir führen keinen Transfer aus, bei dem Zahler, Empfänger, Korrespondenzinstitut oder wirtschaftlich beteiligte Gegenpartei dort verortet sind:

  • Belarus
  • Kuba
  • Iran
  • Myanmar
  • Nordkorea (DVRK)
  • Russische Föderation
  • Syrien
  • die nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der Ukraine, namentlich die Krim sowie die Regionen Donezk, Luhansk, Cherson und Saporischschja

3.2 Ebene eins wird automatisch angewendet und steht weder für Verhandlungen noch für Ausnahmen oder Einzelfallprüfungen offen. Sie bildet umfassende Sanktionsregime ab, verbunden mit unserer eigenen Entscheidung, das Restrisiko in den übrigen Fällen nicht zu tragen; sie kann daher weiter reichen, als es ein einzelnes Sanktionsregime verlangt.

3.3 Wir können jederzeit eine Jurisdiktion in Ebene eins aufnehmen, mit sofortiger Wirkung, soweit eine Sanktionsmaßnahme dies erfordert. Wird eine Jurisdiktion während Ihrer Kundenbeziehung aufgenommen, gilt dies als Änderung nach Ziffer 25 der AGB, es sei denn, eine sofortige Maßnahme ist gesetzlich geboten.

4. Eingeschränkte Jurisdiktionen — Ebene zwei: verstärkte Prüfung und Einzelfallentscheidung

4.1 Eine Jurisdiktion fällt in Ebene zwei, wenn einer der folgenden Punkte zutrifft:

  • Sie steht auf der Liste der Drittländer mit hohem Risiko  der Europäischen Union für Zwecke der Geldwäscheprävention;
  • die Financial Action Task Force führt sie in ihrer Erklärung zu Hochrisikoländern mit Handlungsaufforderung oder in ihrer Liste der unter verstärkter Beobachtung stehenden Länder;
  • sie unterliegt zielgerichteten oder sektoralen Maßnahmen der EU , der UN , der USA , des Vereinigten Königreichs oder der Schweiz , die für das Unternehmen oder den Transfer einschlägig sind; oder
  • unsere eigene Risikobewertung ordnet sie dort ein, etwa aufgrund von Korruptionsindizes, der Stärke der örtlichen Aufsicht, der Abdeckung durch unsere Partner oder unserer Erfahrung mit dem Korridor. Alle in dieser Ziffer verlinkten Quellen wurden am 19. August 2026 abgerufen.

4.2 Für eine Jurisdiktion der Ebene zwei wenden wir verstärkte Sorgfaltspflichten an: zusätzliche Prüfung des Unternehmens, seiner Eigentümer und seiner Kontrollpersonen; Nachweise zur Mittelherkunft und zum wirtschaftlichen Zweck des Korridors; Bestätigung der Gegenpartei; sowie gegebenenfalls Transaktionslimits, eine niedrigere Genehmigungsschwelle oder eine Pflicht zur vorherigen Anzeige einzelner Transfers.

4.3 Ebene zwei ist eine Entscheidung, keine automatische Sperre. Wir können das Geschäft unter Bedingungen annehmen, es für einzelne Korridore annehmen und für andere nicht, oder es ablehnen. Wir sind nicht verpflichtet, eine Entscheidung zu begründen, soweit Gesetz, aufsichtsrechtliche Vorgaben, Verschwiegenheitspflichten oder laufende Ermittlungen dem entgegenstehen.

4.4 Ein Partner kann eine Jurisdiktion der Ebene zwei auch dann ablehnen, wenn wir sie annehmen würden. In diesem Fall steht der Korridor unabhängig von unserer eigenen Bewertung nicht zur Verfügung.

5. Wie wir die beiden Ebenen anwenden

5.1 Wir prüfen sowohl den Sitz als auch die Verbindung. Maßgeblich sind Sitz und Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Kunden, Wohnsitz und Staatsangehörigkeit seiner wirtschaftlich Berechtigten und Kontrollpersonen, Zahler und Empfänger jedes Transfers, jedes Korrespondenz- oder Zwischeninstitut in der Kette sowie der Währungskorridor selbst.

5.2 Die Prüfung erfolgt beim Onboarding, bei jeder erneuten Prüfung und bei jedem Transfer. Eine Änderung Ihrer Eigentümerstruktur, Ihrer Kontrolle oder Ihres Korridorprofils kann Sie zwischen den Ebenen verschieben; deshalb verpflichtet Ziffer 8.2 der AGB Sie dazu, uns Änderungen mitzuteilen.

5.3 Die Leitung Ihres Geschäfts über ein Drittland führt nicht aus einer Ebene heraus. Wir bewerten, woher Geld und Kontrolle tatsächlich kommen und wohin sie gehen, nicht allein die Papierlage.

6. Wo die jeweils aktuellen Listen stehen

6.1 Ebene eins ist die Liste in Ziffer 3.1 und wird hier gepflegt. Ebene zwei bestimmt sich durch Verweis auf die in Ziffer 4.1 verlinkten Quellen in ihrer jeweiligen Fassung zum Zeitpunkt der Bewertung. Die Sanktions- und Hochrisikolisten selbst geben wir hier nicht wieder; die Verweise in Ziffer 4.1 führen zu den aktuellen Fassungen.

6.2 Jede Änderung der Ziffer 3.1 wird mit dem Datum ihres Wirksamwerdens im Versionierten Archiv der Bedingungen & Änderungsprotokoll festgehalten.

7. Anwendung und Aktualisierung dieser Liste

7.1 Diese Liste ist nicht abschließend. Wir können Kategorien aufnehmen, die rechtliche, regulatorische, finanzkriminalitätsbezogene, operative oder reputationsbezogene Risiken begründen.

7.2 Sind Sie unsicher, ob Ihr Unternehmen oder ein Korridor betroffen ist, wenden Sie sich vor dem Onboarding an compliance@cashxchain.com.